OVG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2017
1 KN 54/16
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 50 S. 1; ROG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2;

Klage eines Grundstücksnachbarn gegen die Planung eines sonstigen Sondergebiets Krematorium im Außenbereich; Bestimmung der Zumutbarkeit von Gerüchen für Trauergäste eines Krematoriums

OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 1 KN 54/16

DRsp Nr. 2019/10031

Klage eines Grundstücksnachbarn gegen die Planung eines sonstigen Sondergebiets "Krematorium" im Außenbereich; Bestimmung der Zumutbarkeit von Gerüchen für Trauergäste eines Krematoriums

Die Zumutbarkeit von Gerüchen für Trauergäste eines Krematoriums lässt sich nicht anhand der Geruchsstundenhäufigkeit bestimmen. Jedenfalls in einer ländlich geprägten Umgebung sind die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche Trauergästen zumutbar. Bei der Planung eines sonstigen Sondergebiets "Krematorium" im Außenbereich ist in der Abwägung von der Zumutbarkeit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15 bis 20 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen. Ein Aufschlag für die (entstehende) Insellage im Außenbereich ist nicht gerechtfertigt. In die Ermittlung der Vorbelastung dürften Anlagen, die außerhalb des Radius nach Nr. 4.4.2 der GIRL liegen, aber auf den Immissionsort einwirken, nur dann stets einzubeziehen sein, wenn ihr Immissionsbeitrag über 2 % der Jahresgeruchsstunden liegt.

Tenor

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 26. November 2015 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 20 - Ortsteil I. - ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.