VGH Bayern - Beschluss vom 28.01.2019
15 ZB 17.1833
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.48

Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbargemeinde

VGH Bayern, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 17.1833

DRsp Nr. 2019/3428

Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbargemeinde

1. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist ein Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer nachbarschützenden Festsetzung führt somit jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB auf die Anfechtung des Nachbarn zur Aufhebung der Baugenehmigung.2. Eine Befreiung kann gerade aufgrund des eingrenzenden Merkmals der berührten Planungsgrundsätze grundsätzlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf in Bezug auf Festsetzungen, die für die Planung tragend sind, nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen.3. Grundzüge der Planung kommen in der Regel in Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Gebietscharakter), zum Maß und zur Baudichte zum Ausdruck. Hieraus lässt sich aber nicht die Schlussfolgerung ziehen, Festsetzungen zu anderen Themen - wie etwa aus Gründen des Lärmschutzes - gehörten grundsätzlich nicht zu den Planungsgrundzügen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.