OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.01.2019
2 M 106/18
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 552
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 587/17

Klage eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Altreifen-Recycling-Anlage; Verletzung von Nachbarrechten bei Missachtung des Gebots in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 BImSchG; Gefährdung der Grundstückssituation der Nachbarn bei mangelhaften Löschwasserressourcen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 2 M 106/18

DRsp Nr. 2019/3753

Klage eines Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Altreifen-Recycling-Anlage; Verletzung von Nachbarrechten bei Missachtung des Gebots in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 BImSchG; Gefährdung der Grundstückssituation der Nachbarn bei mangelhaften Löschwasserressourcen

1. Eine Missachtung des Gebots in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 BImSchG verletzt den Nachbarn insoweit in seinen Rechten, als etwaige Brandgefahren ein in seinem Eigentum stehendes oder ein von ihm bewohntes Grundstück betreffen; dem entsprechend sind öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz insoweit als nachbarschützend zu berücksichtigen, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen zu verhindern.2. Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser, die schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen sollen, bezwecken (in erster Linie) den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer und dienen damit grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen. Eventuell mangelnde Löschwasserressourcen sind jedoch nachbarrechtlich relevant, wenn sie eine unmittelbare Gefährdung der Grundstückssituation der Nachbarn hervorrufen.