VGH Bayern - Beschluss vom 07.06.2019
3 CE 19.847
Normen:
VwGO § 44a; VwGO § 123; BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1; BayBG Art. 128 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 E 19.440

Klage eines Polizeihauptkommissars gegen die Anordnung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung des Gesundheitszustandes; Amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Art der Erkrankung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 3 CE 19.847

DRsp Nr. 2019/10758

Klage eines Polizeihauptkommissars gegen die Anordnung zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung des Gesundheitszustandes; Amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Art der Erkrankung

1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern nur im Rahmen des Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung gerichtlich überprüfbar.2. Das Vorliegen einer langen Krankschreibung, hier knapp zweieinhalb Monate, begründet die Besorgnis, der betreffende Beamte sei nicht dienstfähig, und rechtfertigt die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 44a; VwGO § 123; BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1; BayBG Art. 128 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der 1961 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des Antragsgegners. Er wendet sich gegen die Anordnung sich einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustands zu unterziehen.