VGH Bayern - Beschluss vom 11.11.2019
1 ZB 19.1449
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BayBO Art. 76 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 17.1040

Klage gegen den Erlass einer Beseitigungsanordnung für ein im Außenbereich errichtetes Wochenendhaus samt Nebengebäude; Vorliegen einer Duldungszusage der Behörde; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 19.1449

DRsp Nr. 2020/403

Klage gegen den Erlass einer Beseitigungsanordnung für ein im Außenbereich errichtetes Wochenendhaus samt Nebengebäude; Vorliegen einer Duldungszusage der Behörde; Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Für eine Duldungszusage muss der Behörde der maßgebliche Sachverhalt bekannt sein. Ein geltend gemachtes Einverständnis mit Sanierungsmaßnahmen am alten Gebäude umfasst nicht den Neubau und die Vergrößerung des Gebäudes.2. Weiter ist ein aktives Tun der Behörde erforderlich. Ein "Wegschauen" oder die Tatsache, dass sich der Behördenmitarbeiter mit dem Bauvorhaben nicht befassen wollte, reichen nicht aus.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BayBO Art. 76 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Erlass der Beseitigungsanordnung für im Außenbereich errichtete Gebäude.