BVerwG - Urteil vom 20.03.2019
4 C 5/18
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1283
DÖV 2019, 708
NVwZ 2020, 404
ZfBR 2019, 577
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2700/12
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2111/15

Klage gegen die Baugenehmigung für eine Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet; Voraussetzungen der Gebietsunverträglichkeit der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen einer Schank- und Speisewirtschaft; Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets durch einer Gaststätte;

BVerwG, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 4 C 5/18

DRsp Nr. 2019/8499

Klage gegen die Baugenehmigung für eine Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet; Voraussetzungen der Gebietsunverträglichkeit der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen einer Schank- und Speisewirtschaft; Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets durch einer Gaststätte;

Einer Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dient, kann nicht entgegengehalten werden, sie sei wegen der von ihrem Betrieb ausgehenden Störungen gebietsunverträglich.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;

[Tatbestand]

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet.

Die Beklagte genehmigte dem Beigeladenen mit Bescheiden vom 30. Dezember 2011 und 28. Juni 2013 den Umbau und die Restaurierung einer Schank- und Speisewirtschaft in D... Die Genehmigung erlaubt im Erdgeschoss des Hauses ... platz 14 eine Gaststätte im Brauhaus-Stil mit insgesamt 74 Plätzen in einer "Schwemme" und einem Vereinszimmer, in dem mit einem Durchgang verbundenen Gebäude ... platz 15 ein Speiselokal mit 246 Sitzplätzen. Die Betriebszeit beginnt um 9:00 Uhr morgens und endet um 1:00 Uhr nachts.