BVerwG - Beschluss vom 13.03.2019
4 B 39/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1294
DÖV 2019, 708
NVwZ 2019, 1520
ZfBR 2019, 579
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1068/16
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11691/17

Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage im Außenbereich; Verletzung des öffentliche Belangs des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB; Geringfügigkeit der Beeinträchtigung der Windausbeute einer benachbarten Windenergieanlage

BVerwG, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 4 B 39/18

DRsp Nr. 2019/8496

Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage im Außenbereich; Verletzung des öffentliche Belangs des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB; Geringfügigkeit der Beeinträchtigung der Windausbeute einer benachbarten Windenergieanlage

Der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich kann der öffentliche Belang des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, weil die Anlage die Windausbeute einer benachbarten, bereits bestehenden Windenergieanlage vermindert. Das Gebot der Rücksichtnahme ist aber jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die Minderung gemessen am Gesamtertrag der Bestandsanlage relativ geringfügig ist.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 1;

[Gründe]

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im Jahr 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage. Sie befürchtet Beeinträchtigungen der von ihr seit dem Jahr 2010 betriebenen, etwa 240 m entfernten Windenergieanlage. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos (VG Neustadt, Urteil vom 1. Juni 2017 - 4 K 1068/16.NW; OVG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2018 - 8 A 11691/17.OVG - DVBl 2018, 1091 = ZNER 2019, 363 = BauR 2018, 1718 = ZfBR 2018, 689 = EnWZ 2018, 421 = UPR 2019, 68).

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gestützte Nichtzulassungsbeschwerde führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist jedenfalls unbegründet.