VGH Bayern - Beschluss vom 19.04.2016
22 ZB 16.7
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BayBO Art. 82 f.;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 14.2102

Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen auf einem bewaldeten Höhenrücken; Würdigung der optisch bedrängenden Wirkung als zumutbar

VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 22 ZB 16.7

DRsp Nr. 2016/8441

Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen auf einem bewaldeten Höhenrücken; Würdigung der optisch bedrängenden Wirkung als zumutbar

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BayBO Art. 82 f.;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines Wohnhauses gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem bewaldeten Höhenrücken ("G***** K***") in der Gemarkung P*********. Diese Genehmigung wurde vom Landratsamt S********* unter dem Datum des 14. November 2014 erteilt. Das klägerische Wohnanwesen ist ca. 1.900 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Die Kläger erhoben Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 9.10.2015). Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.