OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2022
7 D 301/21.AK
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1; VwVfG NRW § 35 S. 1; BImSchG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 462

Klage gegen die Verlängerung der Frist zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 7 D 301/21.AK

DRsp Nr. 2023/1444

Klage gegen die Verlängerung der Frist zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1; VwVfG NRW § 35 S. 1; BImSchG § 18 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verlängerung der Frist zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen zugunsten der Beigeladenen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ..., mit der postalischen Anschrift I. in B. im Kreis T., welches unter anderem mit einem Wohnhaus und einem Altenteilerwohnhaus bebaut ist. Das Grundstück ist weiträumig von unbebauten Flächen umgeben. Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.