OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.08.2019
7 D 5/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2019, 1734

Klage gegen einen Bebauungsplan für die Entwiclung eines Wohnquartiers; Verletzung des Rechts auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung des Eigentums durch die Überplanung des Grundstücks des Klägers als private Grünfläche; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB; Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 7 D 5/18.NE

DRsp Nr. 2019/15719

Klage gegen einen Bebauungsplan für die Entwiclung eines Wohnquartiers; Verletzung des Rechts auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung des Eigentums durch die Überplanung des Grundstücks des Klägers als private Grünfläche; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB; Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB

1. Zu den Belangen, welche die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen hat, gehören auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Vorgaben der landesrechtlichen Unterschutzstellung sind hinreichend zu ermitteln und zu bewerten, um eine Abwägung mit entgegenstehenden Eigentümerbelangen zu ermöglichen.2. Entscheidend für den Denkmalwert ist in erster Linie der Inhalt der Eintragung in die Denkmalliste und die der Eintragung beigefügte Begründung.