VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2019
22 A 18.40029
Normen:
26. BImSchV § 3 Abs. 1; 26. BImSchV § 3 Abs. 3; 26. BImSchV § 4 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 S. 2; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1;

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde für ein Vorhaben zur Erneuerung einer Bahnstromleitung; Gesundheitsgefahren durch Nichteinhaltung der Grenzwerte; Einhaltung des Mindestabstands der Leiterseile zum Boden und der bestehenden Dienstbarkeiten; Anspruch auf gerechte Abwägung in der Planfeststellung

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 22 A 18.40029

DRsp Nr. 2020/446

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts als Planfeststellungsbehörde für ein Vorhaben zur Erneuerung einer Bahnstromleitung; Gesundheitsgefahren durch Nichteinhaltung der Grenzwerte; Einhaltung des Mindestabstands der Leiterseile zum Boden und der bestehenden Dienstbarkeiten; Anspruch auf gerechte Abwägung in der Planfeststellung

1. Das Minimierungsgebot nach §4 Abs. 2 S. 2 der 26. BImSchV gilt nur für die Errichtung und die „wesentliche“ Änderung der dort genannten Stromanlagen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn Anlagenteile, die die Immissionen verursachen, verändert werden und dabei nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Schutzpflichten nach §22 BImSchG und nach der 26. BImSchV auftreten können.