Wie vorstehend wieder gesehen, wird der Bauträgerkäufer, der ja in aller Regel Verbraucher ist, nicht nur durch die zivilrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften wie z.B. die §§
Jedweder Versuch, die Mängelansprüche des Käufers einzuschränken, muss nicht nur an § 309 Nr. 8b BGB scheitern, er verstößt auch gegen die MaBV und damit gegen § 134 BGB.
Beispielhaft hierfür ist die Rechtsprechung zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Bauträgerverträgen:
In diesen Klauseln war ja oft formuliert, dass dadurch dem Käufer Mängelrechte nicht genommen werden sollen, ja nicht einmal die Beweislast sollte umgekehrt werden. Alleine der Umstand, dass bei Vorhandensein einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel der Käufer gezwungen ist, aktiv zu werden und gegen die ihm drohende Zwangsvollstreckungsgegenklage zu erheben, führte bereits dazu, dass Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklauseln in Bauträgerverträgen nach und nach insgesamt für unwirksam erklärt (vgl. BGH v. 22.10.1998 - VII ZR 99/97, NJW 1999, 51; OLG München v. 23.02.1999 -
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