VGH Hessen - Urteil vom 27.02.2019
4 C 1840/17.N
Normen:
VwGO; VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 1 Abs. 3; BNatSchG § 42 Abs. 1; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 494
NVwZ-RR 2019, 682
ZfBR 2019, 482

KLEINKLIMA; ABWASSERBESEITIGUNG; KALTLUFTENTSTEHUNG; VENTILATIONSFLÄCHEN; ENTWICKLUNGSGEBOT; VDI-RICHTLINIE 3787, BLATT 5; KALTLUFTVOLUMENSTROM; ABWÄGUNGSERHEBLICHER BELANG; NIEDERSCHLAGSWASSER; OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG; ANTRAGSBEFUGNIS

VGH Hessen, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 4 C 1840/17.N

DRsp Nr. 2019/4981

KLEINKLIMA; ABWASSERBESEITIGUNG; KALTLUFTENTSTEHUNG; VENTILATIONSFLÄCHEN; ENTWICKLUNGSGEBOT; VDI-RICHTLINIE 3787, BLATT 5; KALTLUFTVOLUMENSTROM; ABWÄGUNGSERHEBLICHER BELANG; NIEDERSCHLAGSWASSER; OBERFLÄCHENENTWÄSSERUNG; ANTRAGSBEFUGNIS

Der Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks kann seine Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren darauf stützen, eine Verschlechterung der lokalen klimaökologischen Funktionsabläufe trete dadurch ein, dass die geplante Bebauung eine Verringerung der Abluftvolumina oder der Abflussgeschwindigkeit von Kaltluftströmungen von mehr als 10 % im Bereich seines Grundstücks bewirkt. Die Abwasserbeseitigung gehört zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Konzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG).

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1. 50% sowie die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner die weiteren 50% zu tragen.