VGH Bayern - Beschluss vom 13.05.2019
8 ZB 17.493
Normen:
BayStrWG Art. 4 Abs. 1 S. 2; BayStrWG Art. 9 Abs. 1; BayStrWG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 K 16.147

Kommunale Räum- und Streupflichten innerhalb geschlossener Ortslage; Subjektives Recht des einzelnen Straßenbenutzers oder Anliegers einer öffentlichen Straße; Verpflichtung der Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes

VGH Bayern, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 17.493

DRsp Nr. 2019/10487

Kommunale Räum- und Streupflichten innerhalb geschlossener Ortslage; Subjektives Recht des einzelnen Straßenbenutzers oder Anliegers einer öffentlichen Straße; Verpflichtung der Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes

Bei den Räum- und Streupflichten innerhalb geschlossener Ortslage nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayStrWG handelt es sich um kommunale Verpflichtungen, die lediglich gegenüber der Allgemeinheit bestehen, jedoch kein subjektives Recht des einzelnen Straßenbenutzers oder Anliegers einer öffentlichen Straße gegenüber der Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes begründen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 4 Abs. 1 S. 2; BayStrWG Art. 9 Abs. 1; BayStrWG Art. 9 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der beklagten Stadt die unentgeltliche Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg von dessen Einmündung in die Ortsstraße bis zur Zufahrt des klägerischen Anwesens.