OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.09.2009
2 B 10735/09.OVG
Normen:
GemO § 42; GemO § 42 Abs. 1; GemO § 42 Abs. 2; GemO § 42 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 14; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 3; BauGB § 15; BauGB § 15 Abs. 1; BImSchG § 6; BImSchG § 9; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 590/09

Kommunalrecht: Stadtratsbeschluss; Aussetzung; Bestätigung; Aufsichtsbehörde; Sofortvollzug; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzbedürfnis; Vorbescheid; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Veränderungssperre; Zurückstellung; Baugesuch

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 2 B 10735/09.OVG

DRsp Nr. 2009/23103

Kommunalrecht: Stadtratsbeschluss; Aussetzung; Bestätigung; Aufsichtsbehörde; Sofortvollzug; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzbedürfnis; Vorbescheid; Baugenehmigung; Bebauungsplan; Veränderungssperre; Zurückstellung; Baugesuch

Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Bestätigung der Aussetzung von Stadtratsbeschlüssen durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - auf 7.500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

GemO § 42; GemO § 42 Abs. 1; GemO § 42 Abs. 2; GemO § 42 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 14; BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 14 Abs. 3; BauGB § 15; BauGB § 15 Abs. 1; BImSchG § 6; BImSchG § 9; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Stadtrat der Stadt Mainz begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestätigung der Aussetzung von drei Beschlüssen durch den Oberbürgermeister.