Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - auf 7.500,-- € festgesetzt.
I.
Der Stadtrat der Stadt Mainz begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestätigung der Aussetzung von drei Beschlüssen durch den Oberbürgermeister.
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