BVerwG - Beschluß vom 18.12.1991
4 NB 37.90
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 24.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 89.2827

Kommunalrecht: Ziele der Raumordnung und Landesplanung als gesetzlicher Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1991 - Aktenzeichen 4 NB 37.90

DRsp Nr. 2009/19765

Kommunalrecht: Ziele der Raumordnung und Landesplanung als gesetzlicher Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit

Die gemeindliche Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 4 BauGB. Diese Bestimmung bildet in diesem Zusammenhang den gesetzlichen Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Anpassungspflicht besteht unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Ziele der Landesplanung formuliert sind; sie müssen lediglich in dem durch die Landesplanungsgesetze jeweils festgesetzten Verfahren ordnungsgemäß zustande gekommen sein.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die auf § 47 Abs. 7 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen

- Ist ein Regionalplan, welcher nicht als förmlicher untergesetzlicher Rechtssatz erlassen wird, eine Rechtsnorm im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, durch welche die kommunale Planungshoheit zulässig eingeschränkt werden kann?

- Welche Anforderungen stellt bei einer Bejahung der Vorfrage das Rechtsstaatsprinzip an die Bestimmtheit regionalplanerischer Festsetzungen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, an welche die Gemeinden bei Betätigung ihrer Planungshoheit nach § 1 Abs. 4 BauGB gebunden sind?