BGH - Urteil vom 26.09.2013
VII ZR 220/12
Normen:
BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 638 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2013, 2031
DNotZ 2014, 215
MDR 2013, 1394
NJW 2013, 6
NJW 2103, 3513
NZBau 2013, 6
NZBau 2013, 779
VersR 2014, 1128
ZfBR 2014, 42
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5153/05
OLG Dresden, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 759/09

Konkludente Abnahme einer Architektenleistung nach Bezug und Ablauf einer Prüfungsfrist

BGH, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen VII ZR 220/12

DRsp Nr. 2013/22257

Konkludente Abnahme einer Architektenleistung nach Bezug und Ablauf einer Prüfungsfrist

Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 64/09, BauR 2010, 795 = NZBau 2010, 318).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 638 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen. Die Parteien streiten in erster Linie um deren konkludente Abnahme.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer denkmalgeschützten Villa bebaut ist. Das Gebäude sollte saniert und modernisiert werden. 1998 beauftragten die Kläger den beklagten Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI in der damals gültigen Fassung.