Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen. Die Parteien streiten in erster Linie um deren konkludente Abnahme.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer denkmalgeschützten Villa bebaut ist. Das Gebäude sollte saniert und modernisiert werden. 1998 beauftragten die Kläger den beklagten Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI in der damals gültigen Fassung.
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