Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 - 8 L 1470/08.F (V) - aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 15.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich in einem beplanten Kerngebiet gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung samt Abweichungsbescheid vom 14. Mai 2008.
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