VGH Hessen - Beschluss vom 05.02.2009
3 B 2218/08
Normen:
HBO § 6; HBO § 63; WÜK Art. 28; WÜK Art. 31 Abs. 3; WÜK Art. 59;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 145
BauR 2010, 751
DÖV 2009, 466
ZfBR 2009, 371
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 1470/08

Konsulat und Schutzzaun: Abweichung; Gefährdung; Konsulat; Nachbarschutz; Schutzzaun; Wiener Übereinkommen

VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 3 B 2218/08

DRsp Nr. 2009/6242

Konsulat und Schutzzaun: Abweichung; Gefährdung; Konsulat; Nachbarschutz; Schutzzaun; Wiener Übereinkommen

Die Gefährdungslage eines Konsulats kann bauordnungsrechtlich eine Abweichung von den Mindestabstandsvorschriften für die Errichtung eines übermannshohen, schwer übersteigbaren Schutzzauns an der Nachbargrenze rechtfertigen.

Tenor:

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 - 8 L 1470/08.F (V) - aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HBO § 6; HBO § 63; WÜK Art. 28; WÜK Art. 31 Abs. 3; WÜK Art. 59;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich in einem beplanten Kerngebiet gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung samt Abweichungsbescheid vom 14. Mai 2008.