LG Heilbronn, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 242/03
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - Verfahrensidentität zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 8 W 156/04
DRsp Nr. 2005/585
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - Verfahrensidentität zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren
»1. Wenn bei gleichen Parteien die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, sind dennoch die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1ZPO und nach der Kostenregelung des Hauptsacheverfahrens aufzuteilen, außer es wurde im Hauptsacheverfahren von § 96ZPO Gebrauch gemacht (Anschluß an BGH BauR 2004, 1485; 2004, 1487; NJW 2003, 1322; NJW 1996, 1749, 1751; Aufgabe der bisherigen Rspr. des Senats)2. Verfahrensidentität zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren liegt auch vor, wenn der Gegenstand des Beweisverfahrens eine Anspruchvoraussetzung (hier: Abnahmefähigkeit) für die Klage des Gegners des selbständigen Beweisverfahrens betrifft und erst nach schlüssiger Klage und erheblichem Bestreiten das Beweisergebnis im Hauptsacheprozess zu verwerten ist.«