BGH - Beschluss vom 21.11.2019
VIII ZB 102/16
Normen:
GKG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kitzingen, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 837/12
LG Würzburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2208/16

Kostenansatz für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Erinnerung auf Einwendungen gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen VIII ZB 102/16

DRsp Nr. 2020/172

Kostenansatz für die Zurückweisung einer Anhörungsrüge; Beschränkung der Erinnerung auf Einwendungen gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit am 23. Dezember 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben erhob die Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2016 (3 T 2208/16). Diese wurde mit Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 wurden gegenüber der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich die Beklagte im Wege der Erinnerung.

II.

Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.