VGH Bayern - Beschluss vom 28.12.2016
13 M 16.2464
Normen:
GKG § 19; GKG § 66; VwGO § 117 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 37 Abs. 5 S. 1;

Kostenansatz; Namenswiedergabe; (Justiz-)Verwaltungsakt; Unterschrift; Ausfertigung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 13 M 16.2464

DRsp Nr. 2017/9668

Kostenansatz; Namenswiedergabe; (Justiz-)Verwaltungsakt; Unterschrift; Ausfertigung

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

GKG § 19; GKG § 66; VwGO § 117 Abs. 1 S. 2; BayVwVfG Art. 37 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Im Verfahren 13 A 16.35 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 18. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 21. Mai 2016, sein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des 13. Senats sowie seine erneute Anhörungsrüge vom 24. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht am 30. Dezember 2015, gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2015 (13 A 15.1716) jeweils verworfen, dem Kläger die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt und die Gebührenpflicht für das Verfahren angeordnet. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wurde nicht erhoben. Mit Kostenrechnung vom 7. September 2016 wurden die vom Kläger zu entrichtenden Gerichtskosten unter Hinweis auf Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses auf 60,00 Euro festgesetzt.