OLG München - Beschluss vom 17.05.2019
Verg 4/19
Normen:
GWB § 78; GWB § 173; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 184 Abs. 4 S. 3;

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren eines Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG München, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen Verg 4/19

DRsp Nr. 2019/8168

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren eines Vergabenachprüfungsverfahrens

Hat die Antragstellerin sich durch die Rücknahme der Beschwerde und des Nachprüfungsantrags in die Rolle der Unterlegenen begeben, da sie ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre, so entspricht es der Billigkeit, ihr gem. §§ 175 Abs. 2, 78 GWB die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Tenor

1.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.19 wird aufgehoben.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 GWB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.

Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78; GWB § 173; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 184 Abs. 4 S. 3;

Gründe

Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.05.19 die Rücknahme der Beschwerde sowie des Nachprüfungsantrags erklärt hat, ist der für Montag, 20.05.19 anberaumte Termin aufzuheben und von Amts wegen über die Kosten und den Streitwert des Verfahrens zu entscheiden.