OLG München - Beschluss vom 29.04.2019
Verg 3/19
Normen:
GWB § 78; GWB § 155; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 182 Abs. 3; GWB § 182 Abs. 4;

Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen Verg 3/19

DRsp Nr. 2019/7756

Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren

Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin nach § 175 Abs. 2 GWB i.V. mit § 78 GWB die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzulegen, wenn sie ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Tenor

1.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.

2.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.750 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78; GWB § 155; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 182 Abs. 3; GWB § 182 Abs. 4;

Gründe