Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen ebenso wie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1), 2) und 3).
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) notwendig.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 650.000 Euro festgesetzt.
I.
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