OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.10.2019
Verg 34/16
Normen:
GWB § 182; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78;

Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren nach Rücknahme des Antrags im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH über ein im Verfahren gestelltes Vorabentscheidungsersuchen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen Verg 34/16

DRsp Nr. 2022/18014

Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren nach Rücknahme des Antrags im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH über ein im Verfahren gestelltes Vorabentscheidungsersuchen

Endet ein Vergabenachprüfungsverfahren durch Antragsrücknahme nach der Entscheidung des EuGH über eingestelltes Vorabentscheidungsersuchen, so entspricht es der Billigkeit, den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen, da sie sich mit der Antragsrücknahme und der Rücknahme der sofortigen Beschwerde in die Rolle der Unterlegenen begeben haben.

Tenor

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen ebenso wie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1), 2) und 3).

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Beigeladenen zu 1), 2) und 3) notwendig.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 650.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78;

Gründe

I.