OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2016
6 U 109/07
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 554/06

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits aufgrund Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der irreführenden Bewerbung einer Mundspüllösung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 6 U 109/07

DRsp Nr. 2017/9516

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits aufgrund Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der irreführenden Bewerbung einer Mundspüllösung

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit mit Rücksicht auf die von der Beklagten abgegebene Drittunterwerfungserklärung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 91a ZPO), die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da bei Fortführung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen, deren Ergebnis offen ist.