In dem Rechtsstreit (...)
werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit mit Rücksicht auf die von der Beklagten abgegebene Drittunterwerfungserklärung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen (§ 91a ZPO), die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da bei Fortführung des Rechtsstreits eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen, deren Ergebnis offen ist.
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