OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.05.2020
18 W 25/20
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93; BGB § 630g;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 331/19

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Klage auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 18 W 25/20

DRsp Nr. 2020/15586

Kostenentscheidung nach Erledigung einer Klage auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation

Es entspricht billigem Ermessen i.S. von § 91a Abs. 1 ZPO, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nachdem diese den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation durch Überlassung einer Ablichtung erfüllt hat. Dass ursprünglich die Herausgabe der Behandlungsdokumentation im Original gefordert war, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn die Beklagte auf sämtliche Herausgabeverlangen nicht reagiert hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 20.03.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 09.03.2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93; BGB § 630g;

Gründe