OLG München - Beschluss vom 19.06.2017
21 W 314/17
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; GKG § 50 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 14505/16

Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Untersagung der Vergabe eines öffentlich ausgeschriebenen Auftrags über die Ausführung von Demontagearbeiten

OLG München, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 21 W 314/17

DRsp Nr. 2017/7888

Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens betreffend die Untersagung der Vergabe eines öffentlich ausgeschriebenen Auftrags über die Ausführung von Demontagearbeiten

1. Im Unterschwellenbereich kann ein nicht zum Zuge kommender Bieter mithilfe einer einstweiligen Verfügung primär Rechtsschutz in Anspruch nehmen und dadurch seine Chance auf eine Zuschlagserteilung wahren. 2. Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob dies auch dann gilt, wenn der nicht zum Zuge kommende Bieter von vornherein keine Chance hat, dass das von ihm abgegebene Angebot den Zuschlag erhält, etwa weil es unangemessen hoch ist. 3. Erklären die Parteien nach Aufhebung der Ausschreibung das Verfahren übereinstimmend für erledigt, so ist daher eine Kostenaufhebung gerechtfertigt. 4. Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist ausgehend von dem Angebot des nicht zum Zuge kommenden Bieters (hier: 5%) zu berechnen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.12.2016, Az. 5 O 14505/16, in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

2. 3. 4.