OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.07.2010
8 U 82/09
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 151/06

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits auf Schadensersatz wegen Rissen im Estrich- und Fliesenbelag eines Einfamilienhauses in der Berufungsinstanz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 8 U 82/09

DRsp Nr. 2010/21039

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Rechtsstreits auf Schadensersatz wegen Rissen im Estrich- und Fliesenbelag eines Einfamilienhauses in der Berufungsinstanz

I. Von den Kosten I. Instanz tragen

a) die Gerichtskosten die Klägerin zu 7/16 und die Beklagten Ziff. 2 - Ziff. 4 als Gesamtschuldner zu 9/16.

b) Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1. Die Beklagten Ziff. 2 - Ziff. 4 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

c) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten Ziff. 2 - Ziff. 4 9/16 als Gesamtschuldner, im Übrigen behält die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

d) Die Kosten der Streithelfer tragen die Beklagten Ziff. 2 - Ziff. 4 zu 9/16 als Gesamtschuldner, im Übrigen behalten die Streithelfer ihre Kosten auf sich.

II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen

a) die Klägerin die Gerichtskosten zu 1/3 und die Beklagten Ziff. 3 u. 4 zu 2/3 als Gesamtschuldner.

b) Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1. Die Beklagten Ziff. 3 und Ziffer 4 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

c) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten Ziff. 3 und Ziff. 4 als Gesamtschuldner 2/3, im Übrigen behält die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.