OLG München - Beschluss vom 18.01.2021
Verg 5/20
Normen:
GWB § 182 Abs. 3 S. 5; GWB § 182 Abs. 4 S. 3;

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG München, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen Verg 5/20

DRsp Nr. 2021/4617

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Vergabenachprüfungsverfahrens

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verfahren sich dadurch erledigt hat, dass die Vergabestelle das bis dahin führende Angebot wenn auch nicht aufgrund des vom Antragsteller gerügten Mangels, aber aufgrund der dadurch angeregten Prüfung von der Wertung ausgeschlossen hat und der Antragsteller dadurch den Zuschlag erhält.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 9. Juni 2020, Az. 3194.Z3-3_01-20-18 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.046,60 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 3 S. 5; GWB § 182 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3.