OLG München - Beschluss vom 08.06.2017
Verg 14/16
Normen:
GWB § 78; GWB § 175 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-37-09/16

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen Verg 14/16

DRsp Nr. 2017/8090

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Nimmt der Beschwerdeführer im Vergabenachprüfungsverfahren die Beschwerde zurück, so sind ihm bei offenem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen, da er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. 2. Die Aufhebung des Vergabeverfahrens unmittelbar vor Einlegung der Beschwerde stellt keinen Umstand dar, der es gebietet, ausnahmsweise dem öffentlichen Auftraggeber die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Tenor

I.

Die Beigeladene zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 850.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78; GWB § 175 Abs. 2;

Gründe

A.

Der Antragsgegner beabsichtigte die Anmietung eines zu errichtenden oder bestehenden, gegebenenfalls umzubauenden Hochschulgebäudes für den Bereich Angewandte Gesundheitswissenschaft der TH Deggendorf. Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb.

Die Antragstellerin sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) gaben fristgemäß Teilnahmeanträge ab.