BayObLG - Beschluss vom 05.08.2022
Verg 9/22
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer sofortigen BeschwerdeBegeben in die Rolle des Unterlegenen durch eine RücknahmeerklärungBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands

BayObLG, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen Verg 9/22

DRsp Nr. 2022/11895

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde Begeben in die Rolle des Unterlegenen durch eine Rücknahmeerklärung Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands

Tenor

1.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.

2.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;

Gründe

I.