Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin. Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.
2.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt.
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