BayObLG - Beschluss vom 05.08.2022
Verg 7/22
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer sofortigen BeschwerdeMangelnde Erfolgsaussichten einer sofortigen BeschwerdeBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands

BayObLG, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen Verg 7/22

DRsp Nr. 2022/11894

Kostenentscheidung nach Rücknahme einer sofortigen Beschwerde Mangelnde Erfolgsaussichten einer sofortigen Beschwerde Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands

Tenor

1.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.

2.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 80.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71;

Gründe

I.