OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.05.2019
Verg 60/18
Normen:
GWB § 182 Abs. 3; GWB § 182 Abs. 4; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78;

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Vergabenachprüfungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen Verg 60/18

DRsp Nr. 2020/6869

Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Vergabenachprüfungsantrags

Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin im Vergabenachprüfungsverfahren die Kosten des Verfahrens sowie die Aufwendungen der Antragsgegnerin aufzuerlegen, wenn sie sich bei offenem Verfahrensausgang mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags selbst in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.

Tenor

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB, ausgenommen die etwaigen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragsgegnerin notwendig.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 450.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 3; GWB § 182 Abs. 4; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78;

Gründe

I.