KG - Beschluss vom 22.12.2020
7 W 4/20
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93; BGB § 650d;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 244/19
LG Berlin, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 244/19

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Feststellung, dass dem Auftragnehmer von Bauleistungen ein gem. § 650f BGB besicherungsfähiger Zahlungsanspruch nicht zustehe

KG, Beschluss vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 7 W 4/20

DRsp Nr. 2021/14427

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Feststellung, dass dem Auftragnehmer von Bauleistungen ein gem. § 650f BGB besicherungsfähiger Zahlungsanspruch nicht zustehe

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ist Grundlage der Kostenentscheidung nicht nur der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, sondern in reziproker Anwendung des Grundgedankens von § 93 ZPO auch die Erwägung, ob der Antragsgegner dem Antragsteller eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne sachliche Rechtfertigung Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 23. Januar 2020, Az. jeweils 32 O 244/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 93; BGB § 650d;

Gründe:

I.