Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 23. Januar 2020, Az. jeweils
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.
I.
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