OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.03.2019
10 U 13/18
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 307; BGB § 273 ;
Fundstellen:
CR 2020, 436
MMR 2020, 492
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 292/18

Kostenentscheidung nach übereinstimmender ErledigungserklärungVerpflichtung zur Herausgabe eines Quellcodes als im Rechtsverkehr übliche RegelungAusübung eines Zurückbehaltungsrechts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 10 U 13/18

DRsp Nr. 2020/2927

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung Verpflichtung zur Herausgabe eines Quellcodes als im Rechtsverkehr übliche Regelung Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

1. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Quellcodes ist eine im Rechtsverkehr übliche Regelung; damit ist keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB verbunden.2. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt voraus, dass die Leistung tatsächlich noch zurückgehalten werden kann.

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Streitwert wird auf 17.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; BGB § 307; BGB § 273 ;

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes nebst Zubehör eine noch zu erstellende Webseite geltend gemacht.

Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen in der Gründungsphase und plant, eine browserbasierte Anwendung für Bauherren und Baupartner anzubieten. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung einer Webseite, mit deren Erstellung sie die Verfügungsbeklagte gegen eine Vergütung von insgesamt 62.475,- € (brutto) beauftragte.