VGH Bayern - Beschluss vom 03.05.2019
9 N 19.416
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 8; VwGO § 161 Abs. 2;

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach der Einstellung eines Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 9 N 19.416

DRsp Nr. 2019/10385

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach der Einstellung eines Verfahrens

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten werden entsprechend der von den Parteien mitgeteilten Vereinbarung gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 8; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie folgt der Einigung der Parteien über die Kostentragung, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.