OLG München - Urteil vom 21.02.2019
29 U 666/18
Normen:
UWG § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 9327/17

Kostenerstattung für eine AbmahnungZusendung einer Werbe-E-Mail als unzumutbare Belästigung

OLG München, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 29 U 666/18

DRsp Nr. 2019/12678

Kostenerstattung für eine Abmahnung Zusendung einer Werbe-E-Mail als unzumutbare Belästigung

Jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist eine unzumutbare Belästigung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2017, Az. 4 HK O 9327/17, in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 246,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2017 zu bezahlen, und die darüber hinausgehende Zahlungsklage abgewiesen wird.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung gemäß Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

I.

Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.