Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C. C1. GmbH. Diese schloss im Jahr 2013 mit der Antragsgegnerin einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, auf eigene Kosten bestimmte Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 59 W südlich der L. -F. -Straße herzustellen, um dort belegene Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen. Ausweislich § 2 des Vertrags beteiligte sich die Antragsgegnerin nicht an den Herstellungskosten mit Ausnahme der Herstellungskosten für den Unterflursammelbehälter für Glas. Unter § 14 des Erschließungsvertrages heißt es dazu u. a.:
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