OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2022
15 E 363/22
Normen:
BauGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1284/21

Kostenerstattungspflicht ausschließlich für tatsächliche durch Zahlungsbelege nachgewiesene Kosten (hier: Herstellungskosten für den Unterflursammelbehälter für Glas); Erfordernis der Schriftform von Erschließungsverträgen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2022 - Aktenzeichen 15 E 363/22

DRsp Nr. 2023/4566

Kostenerstattungspflicht ausschließlich für tatsächliche durch Zahlungsbelege nachgewiesene Kosten (hier: Herstellungskosten für den Unterflursammelbehälter für Glas); Erfordernis der Schriftform von Erschließungsverträgen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C. C1. GmbH. Diese schloss im Jahr 2013 mit der Antragsgegnerin einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, auf eigene Kosten bestimmte Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 59 W südlich der L. -F. -Straße herzustellen, um dort belegene Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen. Ausweislich § 2 des Vertrags beteiligte sich die Antragsgegnerin nicht an den Herstellungskosten mit Ausnahme der Herstellungskosten für den Unterflursammelbehälter für Glas. Unter § 14 des Erschließungsvertrages heißt es dazu u. a.: