OLG München - Beschluss vom 25.05.2020
34 Wx 263/18 Kost
Normen:
GNotKG-KV Nr. 14112; GNotKG-KV Nr. 14160 Nr. 5;
Fundstellen:
MDR 2020, 955
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen LE-35668-8

Kostenrechtliche Behandlung des Hinzuerwerbs eines Raum zu Sondereigentum aus bisherigem Gemeinschaftseigentum

OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 34 Wx 263/18 Kost

DRsp Nr. 2020/8003

Kostenrechtliche Behandlung des Hinzuerwerbs eines Raum zu Sondereigentum aus bisherigem Gemeinschaftseigentum

Der Hinzuerwerb eines Raums zum Sondereigentums aus bisherigem Gemeinschaftseigentum unterfällt kostenrechtlich der Nr. 14112 KV GNotKG. Eine Anwendung von Nr. 14160 Nr. 5 KV GNotKG scheidet aus, da insofern der Gegenstand und nicht der Inhalt des Sondereigentums geändert wird.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 16. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG-KV Nr. 14112; GNotKG-KV Nr. 14160 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, eine Wohnbaugesellschaft, hatte 3 Häuser errichtet und daran Wohn- und Teileigentum gemäß einer Teilungserklärung, die im Grundbuch vollzogen wurde, gebildet. Von den insgesamt 105 Einheiten sind zumindest einige schon an Käufer veräußert.

Mit drittem Nachtrag zur Teilungserklärung vom 16.9.2016 änderte die Beteiligte zu 2 im eigenen Namen wie auch im Namen näher bezeichneter Käufer die Teilungserklärung in § 2 wie folgt:

"Verlegung von Räumen im Kellergeschoss des Hauses 2