OLG Hamm - Beschluss vom 17.11.2017
25 W 226/17
Normen:
Ziff. 1210 KV GKG; GKG § 22 I 1; ZPO § 696 I;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 33/17

Kostenschuldner der weiteren Verfahrensgebühr im Mahnverfahren nach Beantragung des streitigen Verfahrens durch den Antragsgegner

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2017 - Aktenzeichen 25 W 226/17

DRsp Nr. 2018/7629

Kostenschuldner der weiteren Verfahrensgebühr im Mahnverfahren nach Beantragung des streitigen Verfahrens durch den Antragsgegner

Beantragt der nur Antragsgegner nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner hinsichtlich der weiteren Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

Ziff. 1210 KV GKG; GKG § 22 I 1; ZPO § 696 I;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Inanspruchnahme für die Verfahrensgebühr KV 1210, nachdem nur die Beklagte nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.

Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte unter dem 15.12.2015 einen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte mit Eingang beim Mahngericht am 19.12.2015 Widerspruch einlegte. Mit einem weiteren am 20.01.2017 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht. Die Klägerin reichte keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ein.