VGH Bayern - Beschluss vom 13.09.2019
9 NE 19.467
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1 S. 1; BauGB § 13b Abs. 1 S. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Kostentragung nach der Erledigung eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache; Berücksichtigung eines voraussichtlich erfolgreichen Normenkontrolleilantrages; Voraussetzungen für eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 13b Abs. 1 S. 1 BauGB

VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen 9 NE 19.467

DRsp Nr. 2019/15039

Kostentragung nach der Erledigung eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache; Berücksichtigung eines voraussichtlich erfolgreichen Normenkontrolleilantrages; Voraussetzungen für eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 13b Abs. 1 S. 1 BauGB

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 1 S. 1; BauGB § 13b Abs. 1 S. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten hier dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Normenkontrolleilantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.