VGH Bayern - Beschluss vom 06.05.2019
9 B 16.1952
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BayBO § 59 S. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 14.149

Kostentragung und Streitwertfestsetzung nach der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Erweiterung des Prüfungsmaßstabs der Baugenehmigung auf die Abstandsflächenvorschriften

VGH Bayern, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 9 B 16.1952

DRsp Nr. 2019/10473

Kostentragung und Streitwertfestsetzung nach der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Erweiterung des Prüfungsmaßstabs der Baugenehmigung auf die Abstandsflächenvorschriften

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Oktober 2014, Az. W 4 K 14.149 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BayBO § 59 S. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).