KG - Beschluss vom 05.03.2021
5 AR 2/21
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; GKG § 31 Abs. 1; GKG § 31 Abs. 2 S. 1; GKG § 32 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
KG, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 21/18

Kostenverteilung bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Streitgenossen

KG, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 5 AR 2/21

DRsp Nr. 2021/4662

Kostenverteilung bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Streitgenossen

1. Schulden mehrere Streitgenossen Gerichtskosten sowohl als Veranlassungsschuldner als auch als Entscheidungsschuldner, bleibt trotz einer Kostenverteilung durch gerichtliche Entscheidung die gesamtschuldnerische Veranlassungsschuldnerhaftung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 HS 1 GKG bestehen. 2. In diesem Fall kann, selbst wenn im Verhältnis des einen Streitgenossen als Veranlassungsschuldner zum anderen Streitgenossen als Entscheidungsschuldner § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG anwendbar sein sollte (trotz des Umstandes, dass beide Kostenschuldner auf derselben Seite des Rechtsstreits standen), diese Norm nicht eingreifen, weil im Verhältnis der beiden Kostenschuldner jeweils als Veranlassungsschuldner die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt sind.

I. Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Mitschuldnerrechnung (Kostenansatz) vom 19.06.2020 (zum - eigenen - Kassenzeichen 1191509599015; Rechnungsdatum/Sollstellung 01.07.2020) wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1; GKG § 31 Abs. 1; GKG § 31 Abs. 2 S. 1; GKG § 32 Abs. 1 S. 1;

Gründe: