OLG München - Beschluss vom 24.10.2017
11 W 1470/17
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1; GKG § 17;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 17873/12

Kostenvorschusspflicht für Ergänzungsfragen des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

OLG München, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 11 W 1470/17

DRsp Nr. 2018/11400

Kostenvorschusspflicht für Ergänzungsfragen des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

Die Kosten eines durch ergänzende Fragen an den Sachverständigen verursachten Ergänzungsgutachtens trägt nicht der Streithelfer, sondern die unterstützte Partei als Antragstellerin nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1; GKG § 17;

Gründe

I.