OLG München - Beschluss vom 28.05.2019
7 W 598/19
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2019, 848
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 495/19

Kriterien für die Festsetzung des Streitwerts bei aktienrechtlichen BeschlussmängelklagenFestsetzung eines vorläufigen Streitwerts zum Zwecke der Einforderung eines GebührenvorschussesKeine Bindungswirkung für endgültigen Streitwert

OLG München, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 7 W 598/19

DRsp Nr. 2019/9765

Kriterien für die Festsetzung des Streitwerts bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts zum Zwecke der Einforderung eines Gebührenvorschusses Keine Bindungswirkung für endgültigen Streitwert

1. Die in § 247 AktG genannten Kriterien stellen nicht darauf ab, ob sich bei dem festgesetzten Streitwert Rückerstattungsansprüche gegen die Staatskasse ergeben. 2. Die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts zum Zwecke der Einforderung eines Gebührenvorschusses nach § 63 Abs. 1 GKG bindet das Gericht bei der Festsetzung des (endgültigen) Streitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11.3.2019 (Az.: 5 HK O 495/19 (2)) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2;

Gründe