OLG Brandenburg - Urteil vom 22.08.2017
6 U 1/17 Kart
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 935; ZPO § 940; EnWG § 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 139/16

Kriterien für die Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages für das Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 6 U 1/17 Kart

DRsp Nr. 2017/14927

Kriterien für die Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages für das Gebiet einer kommunalen Gebietskörperschaft

1. Eine kommunale Gebietskörperschaft überschreitet nicht den ihr zustehenden Spielraum, wenn sie als Hauptkriterien für die Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages die Sicherstellung der Ziele nach § 1 EnWG, Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Sicherstellung der Ziele nach § 1 EnWG und die Rücksichtnahme auf die Belange der örtlichen Gemeinschaft festlegt. 2. Auch die Berücksichtigung der aktuellen sowie der für die Zukunft prognostizierten Höhe der Netzentgelte als Auswahlkriterium ist nicht zu beanstanden. 3. Bei der Gewichtung der zur Auswahl des neuen Konzessionärs herangezogenen Kriterien muss sich die Kommune von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Ihr steht auch insoweit ein Spielraum zu, dessen Grenzen erst dann überschritten sind, wenn bestimmten Wertungskriterien einzeln oder in ihrer Gesamtheit ein Gewicht zugemessen wird, das sachlich nicht zu rechtfertigen ist und deshalb die Annahme nahelegt, dass die Kriterien oder deren Gewichtung so ausgestaltet wurde, dass nur ein oder einzelne Unternehmen realistische Aussichten auf die Zuschlag haben, während andere Anbieter von vornherein chancenlos wären. 4. Die Auswahl der relativen Bewertungsmethode ist im Konzessionsvergabeverfahren grundsätzlich nicht zu beanstanden.