OLG Köln - Urteil vom 12.05.2016
8 U 58/14
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 57/14

Kündigung eines Vertrages über die Erstellung eines Werbeauftritts aus wichtigem Grund

OLG Köln, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 8 U 58/14

DRsp Nr. 2017/1151

Kündigung eines Vertrages über die Erstellung eines Werbeauftritts aus wichtigem Grund

1. Ein Vertrag, wonach der Auftragnehmer über eine Zeit von sechs Monaten wegen eine in monatlichen Raten zu zahlende Vergütung einen Werbeauftritt für ein Reiseunternehmen zu erstellen hat, ist rechtlich als Werkvertrag einzuordnen. 2. Ein Werkvertrag kann durch den Besteller aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn eine schuldhafte schwere Gefährdung des Vertragszwecks durch den Unternehmer vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer bei der Erstellung des Werbeauftritts eine bestimmte Agentur einzubinden hat und er dem Auftraggeber wahrheitswidrig vorspiegelt, ein vorgelegter Entwurf sei unter Beteiligung dieser Agentur erstellt worden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.09.2014 - Az. 23 O 57/14 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) weiter verurteilt wird,

an die Klägerin 65.540 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2012 zu zahlen,

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.580 Euro zu zahlen;

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist gegenstandslos.