OLG München - Urteil vom 14.10.2021
29 U 6100/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG a.F. § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 10765/19

Lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung von Preisangaben für FitnessverträgeBestimmtheit eines UnterlassungsantragsBegriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von PreisenAufforderung zum Kauf

OLG München, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 29 U 6100/20

DRsp Nr. 2022/14497

Lauterkeitsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung von Preisangaben für Fitnessverträge Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags Begriff des Anbietens und des Werbens unter Angabe von Preisen Aufforderung zum Kauf

Eine Aufforderung zum Kauf liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.09.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern I. 2 und II. 2. wie folgt gefasst werden:

I.2.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer,

zu unterlassen,

II.2. 2. 3.