Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.09.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern I. 2 und II. 2. wie folgt gefasst werden:
I.2.Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Geschäftsführer,
zu unterlassen,
II.2. 2. 3.
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