OLG München - Urteil vom 22.12.2021
29 U 470/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; LFGB § 5 Abs. 2 Nr. 2; LFGB a.F. § 3 Nr. 10; LFGB § 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 11164/17

Lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von Cremes und BadetörtchenVoraussetzung eines UnterlassungsanspruchsBei Urteilserlass bestehendes Verbot

OLG München, Urteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 29 U 470/18

DRsp Nr. 2022/14498

Lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von Cremes und Badetörtchen Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs Bei Urteilserlass bestehendes Verbot

Ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass das Verbot, gegen das verstoßen worden ist, zum Zeitpunkt des Urteilserlasses noch besteht.

Tenor

A.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 09.01.2018, Az. 1 HK O 11164/17, abgeändert und wie folgt gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2017 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde - abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3.

B.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

C.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7/9, der Beklagte 2/9.

D.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorläufig voll streckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

E.