OLG München - Urteil vom 04.07.2019
29 U 3490/17
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
WRP 2020, 1235
Vorinstanzen:
LG München I, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 17984/16

Lauterkeitsrechtliche und designrechtliche Unterlassungsansprüche und Folgeansprüche wegen Nachahmungen von BekleidungsstückenWettbewerbliche Eigenart von BekleidungsmodeerzeugnissenNachschaffende Übernahme

OLG München, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 29 U 3490/17

DRsp Nr. 2020/5729

Lauterkeitsrechtliche und designrechtliche Unterlassungsansprüche und Folgeansprüche wegen Nachahmungen von Bekleidungsstücken Wettbewerbliche Eigenart von Bekleidungsmodeerzeugnissen Nachschaffende Übernahme

1. Bei Bekleidungsmodeerzeugnissen sind an die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart keine zu geringen Anforderungen zu stellen; vielmehr wird diese nur zu bejahen sein, wenn das nachgeahmte Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist. Da Mode letztlich nur durch Nachahmung der sie charakterisierenden Faktoren (Farbe, Kombination bestimmter Merkmale etc.) entsteht und der angesprochene Verkehr dies auch weiß, kann die wettbewerbliche Eigenart eines Kleidungsstücks nur in Ausnahmefällen und allenfalls dann angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verkehr trotz der Vielzahl unterschiedlichster Gestaltungsformen unabhängig von der Marke der besonderen Ausgestaltung des Produkts als solcher oder aber besonders markanten (und aus seiner Sicht einzigartigen) Merkmalen herkunftshinweisende Funktion zumisst.2. Bei der nachschaffenden Übernahme kann die Anbringung von Herkunftskennzeichen die Gefahr einer Herkunftstäuschung ausschließen.3. Zum designrechtlichen Schutz von Bekleidungsstücken.

Tenor

I. II. III. IV.